Zu #Meerkat und Co.: Bremst der Rundfunkstaatsvertrag die Livestreaming-Popularisierung aus?

Livestreaming für jedermann

Livestreaming für jedermann

Angesichts des riesigen Erfolgs von Livestreaming-Möglichkeiten in Deutschland über Dienste wie Twitch, YouNow, Meerkat oder Periscope hat Markus Hündgen auf Facebook die Frage aufgeworfen, wie die Medienpolitik darauf reagiert. „Nicht umsonst hat YouTube weiterhin das Livestreaming für uns alle gesperrt. Reminder: Der Rundfunkstaatsvertrag sieht noch die schwammigen Regelungen vor.“ Nun sollten wir allerdings die Checkliste der Hausjuristen der Medienanstalten nicht als Ausgangspunkt der Betrachtungen nehmen, sondern die Beschlusslage der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) vom 16. April 2013. Ich habe das im Kapitel „Wie wir Kanzlerin Merkel besiegten“ des Buches „Live Streaming mit Hangout On Air: Techniken, Inhalte & Perspektiven für kreatives Web TV“ ausführlich dargelegt:

Das erste virtuelle Bloggercamp im September 2012 mit einer Fernseh-Sendelizenz hat die Beschränktheit des deutschen Medienrechts offen gelegt. Wer im Netz anfängt, Liveübertragungen via Hangout on Air oder vergleichbare Plattformen laufen zu lassen, steht mit einem Bein im Knast oder könnte zumindest ein deftiges Ordnungswidrigkeiten-Verfahren mit Geldstrafen von bis zu 500.000 Euro kassieren. Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Relikt aus den Zeiten von „Dalli Dalli“ und „Einer wird gewinnen“:

„Die bisherigen Regelungen sind aufgebaut als es früher noch Rundfunk gab, UKW und ähnliche Dinge. Man hat mit den Möglichkeiten gar nicht rechnen können, weil es sie damals gar nicht gab. Nun muss man es anpassen. Und was man wie anpasst, da bin ich locker und offen”, sagte der ehemalige Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler im Gespräch Bloggercamp.tv.

Einer müsse es zusammenschreiben und dann zu ihm kommen, sagte Rösler.

„Es ist rückständig und beschämend, dass die Nutzung neuer Technologien noch mit Maßstäben aus dem letzten Jahrhundert reguliert wird. Spontanität lässt sich kaum besser ersticken“, kritisiert Bloggerin Vera Bunse.

Ob nun bei Livestreamings ausgefeilte Konzepte, redaktionelle Ablaufpläne und Potenziale von mehr als 500 Zuschauern vorliegen oder nicht, die Zuständigkeiten der Landesmedienanstalten für Jedermann-TV im Netz sind ein Anachronismus. Im Gegensatz zu den Pionierzeiten des deutschen Fernsehens, wo gerade einmal 300 Empfangsgeräte zur Verfügung standen, sind die Ausgangsbedingungen im Internet nahezu unbegrenzt. Man braucht keinen Ü-Wagen, keine Misch- und Sendeanlage, keinen Zugang zum Satelliten und auch kein teures Kamera-Equipment. Ein vernünftiges USB-Mikro oder Headset, eine Webcam, Laptop und vernünftige Beleuchtung reichen aus und man startet ins visuelle Echtzeitgeschehen.

Heimstudio für Jedermann-TV

Heimstudio für Jedermann-TV

Deshalb erleben wir eine Explosion von neuen Sendeformen im Web und eine entsprechende Angebotsvielfalt von smarter Technik, um sich in den eigenen vier Wänden kleine Fernsehstudios zu zimmern. Auf bei der Software ist ähnliches zu beobachten. Auf der einen Seite formiert sich eine technologische Revolution und auf der anderen Seite wiehert immer noch der altersschwache Amtsschimmel. Als Beleg kann man die Sendegenehmigung für Bloggercamp.tv heranziehen, die uns zum Start unserer Livestreaming-Aktivitäten von der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien erteilt wurde.

Ich habe ein Amt, also bin ich

„Rechnen Sie mit einem zeitlichen Aufwand von zwei bis drei Monaten.“

Der zuständige Beamte der Rechtsabteilung belehrt uns erst einmal über den Begriff des Rundfunks:

„Rundfunk im Sinn des Rundfunkstaatsvertrages ist ein linearer Informationsdienst, der für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt ist und die Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen zum Inhalt hat. Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung, §20 Abs. 1 Satz 1 RStV. Bundesweite Fernsehangebote bedürfen der medienrechtlichen Prüfung durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) sowie die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Für die Prüfung eines bundesweiten Zulassungsantrages rechnen Sie bitte mit einem zeitlichen Aufwand von zwei bis drei Monaten (!) bis zur abschließenden gebührenpflichtigen Genehmigungserteilung.“

Verstöße gegen dieses prächtige Regelwerk der Echtzeitkommunikation können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

„Nach unserer Einschätzung erfüllt Ihr Vorhaben die Kriterien des Rundfunkbegriffs. Insbesondere ist auch das Kriterium der Linearität gegeben“, führt Professor Roland Bornemann aus.

Und was für eine „Erleichterung“ versüßte uns den Tag der Ausstrahlung, dass uns die Medienanstalt mitteilte, ein zeitlich befristetes Pilotprojekt mit neuen Technologien, Programmen und Telemedien durchführen zu können.

„Auf dieser Grundlage genehmigen wir hiermit Ihr für den 28.09.2012 im zuvor genannten Zeitraum geplantes virtuelles BloggerCamp über Google Hangout. Die Genehmigung erfolgt mit der Auflage, uns im Anschluss an diese einmalige Veranstaltung über die Resonanz, die Akzeptanz, die technische Gegebenheit und Ihre Erfahrung mit dem Hangout zu informieren. Bitte teilen Sie uns zudem mit, unter welcher Verlinkung das Hangout über Youtube abrufbar sein wird.“

Aus einer Bierlaune in der Ständigen Vertretung in Berlin ist die Bloggercamp-Idee entstanden und sie führte uns direkt an die Nahtstelle der staatlichen Avantgarde für mediale Innovationen. Auf dem IT-Gipfel werden wir dem Bundeswirtschaftsminister wohl ein ziemlich dickes Papierbündel mit Änderungsvorschlägen in die Hand drücken. Wie er dann wohl mit den medienpolitischen Zuständigkeitsrangeleien fertig wird? Funktionieren doch auch die Medienanstalten der Länder nach dem Motto: Ich habe ein Amt, also bin ich! Der von Rösler mit jovialem Ton vorgetragenen Bitte, Änderungen für den Rundfunkstaats vorzulegen, um die technologische Revolution für Jedermann-TV so richtig in Gang zu setzen, sind wir natürlich gerne gefolgt. Auf dem IT-Gipfel der Bundesregierung überreichten wir Ende 2012 dem Minister unser Papier zur Reform des Medienrechts. Im Vorfeld diskutierten wir noch mit einigen Experten über die Notwendigkeit einer Novelle des Rundfunkstaatsvertrages.

1000 Live-Hangouts am Tag

In den nächsten drei Jahren bekommt die virtuelle Videokommunikation den Status von Massenmedien. Davon ist der Kölner Berater Kölner Frank Schulz überzeugt. Besonders Google habe die Power, um diese neuen Dialogformate in die Breite zu tragen:

„Wenn jeder sein eigener Fernsehsender sein kann, dann ist in den nächsten Jahren mit einer exponentiellen Entwicklung der Live-Hangouts zu rechnen – ein Phänomen, das man häufig im Netz beobachten kann”, erklärt Schulz.

1000 Live-Hangouts am Tag seien heute noch unrealistisch. Das könnte sich aber sehr schnell ändern. Wenn Gesetze gemacht werden, sind sie häufig schon beim Inkraftreten überholt, so Rechtsanwalt Thomas Schwenke im Interview mit Bloggercamp.tv. Niemand konnte ahnen, dass es so einfach sein wird, Sendungen im Netz zu produzieren. „Auch die Landesmedienanstalten können kein Interesse daran haben, für jeden Hangout on Air eine Sondergenehmigung zu erteilen”, meint der Jurist. Selten liege ein Sendeplan vor, um Liveübertragungen im Netz auf eine Stufe mit dem Rundfunk zu stellen. Sendegenehmigungen sollten nur in der Nachschau ins Spiel kommen, wenn man dauerhaft mit seinen Formaten 10.000 Zuschauer oder mehr erreicht. Alles andere sei nicht praktikabel.

„Wer soll diese Anträge bearbeiten, wer soll das überwachen”, fragt sich Schwenke.

Gute Gründe für eine gesetzliche Anpassung. Da es völlig unrealistisch ist, mit einem großen Wurf für eine Novelle des sehr trägen Rundfunkstaatsvertrages mit seiner sehr föderalen Prägung zu sorgen, schlugen wir in unserem Rösler-Papier eine schlanke Lösung vor: Integration von Livestreaming via Video in den Paragraf 20b des Rundfunkstaatsvertrages analog Webradio. Bisherige Fassung inklusive Änderungsvorschlag: Paragraf 20b Hörfunk und Livestreaming via Video im Internet: Wer Hörfunkprogramme und Livestreaming via Video ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt Paragraf 20a entsprechend. Zudem sollte in Paragraf 2 Absatz 3 einfach nicht mehr von 500 potenziellen Nutzern gesprochen werden. Potenziell einfach streichen. Mit zwei kleinen Änderungen der Stellschrauben im Rundfunkstaatsvertrag sorgt der Gesetzgeber für Rechtsklarheit und fördert damit die Entfaltung eines sehr innovativen Dialogformats im Netz.

Rösler und die Kunst des Abwimmelns

Reformpapier für den Wirtschaftsminister

Auf dem IT-Gipfel lächelte Rösler noch für die Kameras und nahm unser Schreiben entgegen. Dann passierte…..nichts. Die ministerielle Entourage von Rösler übte sich in der Kunst des Schweigens und nach unseren Nachfragen in der Kunst des Abwimmelns. Tenor:

„Das liegt nicht in unserem Zuständigkeitsbereich.“

Eine Antwort, die wohl in Deutschland zur populärsten Bürokraten-Strategie zählt, um schnell wieder zur Tagesordnung des Nichttuns überzugehen. Nach einigen Protestbekundungen auf Twitter erhielten wir dann folgende lapidare Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums:

„Lieber Herr Schleeh,
Sie hatten sich auf Twitter erkundigt, was der Minister von Ihrem Vorschlag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages hält. Da die Antwort etwas länger ist, schreibe ich Ihnen über Google+ statt über Twitter: Die Ausgestaltung der Rundfunkordnung in Deutschland obliegt den Ländern. Wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Rundfunks werden von allen Ländern gemeinsam in Staatsverträgen geregelt. Entsprechend fallen die Rundfunkstaatsverträge bzw. die Rundfunkänderungsstaatsverträge in die Zuständigkeit und Gesetzgebungskompetenz der Länder, die Bundesregierung ist an der Gesetzgebung in diesem Bereich nicht beteiligt. Für etwaige Änderungen der entsprechenden rechtlichen Grundlagen ist die Rundfunkkommission der Ministerpräsidenten der Länder zuständig. Daher sollten Sie Ihr Anliegen an die Länderkollegen richten. Der ständige Vorsitz der Rundfunkkommission liegt beim Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz (Rundfunkkommission der Ministerpräsidenten der Länder, c/o Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz, Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz). Ich hoffe das hilft Ihnen weiter. Beste Grüße,
Caroline Silva-Garbade (vom Team der Öffentlichkeitsarbeit des BMWi).“

Dann hätte Rösler, der ja auch Technologie-Minister und FDP-Bundesvorsitzender war, seine Backen vorher nicht so aufblasen dürfen. Wo die Zuständigkeiten für den Rundfunkstaatsvertrag liegen, wussten wir auch vorher. Den Kontakt zu diversen Bundesländern hatten wir schon längst aufgenommen. Es geht in dieser Frage vor allen Dingen um eine Stärkung der Digitalisierung und Vernetzung in Deutschland. Deshalb wäre eine Initiative von Rösler in Richtung der Länder wohl keine große Sache gewesen. Vor allem bei der kleinen Stellschraube, die man bewegen muss, um Live-Hangouts rechtssicher zu gestalten – also Gleichstellung der Live-Hangouts und sonstiger Formate mit der Ausnahmeregelung für Webradio. Entsprechend kritisch würdigten wir weit vor der Bundestagswahl im Herbst 2013 die Leistungen des FDP-Hoffnungsträgers: Er ist wohl doch kein so großer Innovator, wie er in seinen Fensterreden gerne behauptet. Eher ein politisches Leichtgewicht mit Verfallsdatum. Insofern hatte das von Rösler auf einem Parteitag holprig vorgetragene Schockstarre-Gleichnis eine doppelte Bedeutung: Wenn also der FDP-Frosch in heißes Wasser hüpft, springt er sofort wieder heraus. Setzt man die liberale Amphibie in kaltes Wasser und erhöht langsam die Temperatur, bleibt sie regungslos sitzen und endet als Froschschenkel auf dem Mittagsteller von Angela Merkel oder verfehlt die Fünfprozent-Hürde bei der nächsten Bundestagswahl. Unsere Prognose sollte sich erfüllen. Die auch von Managern gerne vorgetragene Frosch-Weisheit ist zwar biologischer Mumpitz, beschreibt aber sehr gut das defensive Denken von Politikern im Umgang mit den digitalen Umwälzungen.

Bundeskanzlerin in der Hangout-Falle

Um so überraschter waren wir, als die Bundeskanzlerin Anfang April 2013 in einer Video-Botschaft ihren Untertanen mitteilte, ein eigenes Livestreaming-Format via Hangout on Air zu starten, um mit den Bürgerinnen und Bürgern des Landes zumindest virtuell ins Gespräch zu kommen.

Für Spiegel Online ist das ein perfektes Unterfangen für den Suchmaschinen-Konzern, da Google Plus als Antwort auf Facebook nicht so richtig in die Gänge kommt. Und die bislang erreichte Nutzerzahl laufe nicht ganz freiwillig:

„Google bewirbt seine Facebook-Konkurrenz massiv und verknüpft sie mit anderen Diensten wie zum Beispiel YouTube. Es überrascht also, dass sich Angela Merkel ausgerechnet dieses Medium ausgesucht hat, um die Menschen zu erreichen”, so Spiegel Online.

Nach dieser Logik wirbt also Merkel für Google. Ähnlich wie US-Präsident Barack Obama und Uno-Generalsekretär Ban Ki Moon. Nun möchten wir uns nicht zum Fürsprecher der Live-Sendung von Frau Merkel aufschwingen. Was da am 19. April mit sechs handverlesenen Bürgerinnen und Bürgern geplant wurde, stellte sich als keimfreier Ringelpietz heraus. Fragen durften vom Netzvolk nur im Vorfeld gestellt werden, die dann wohldosiert von einem hölzernen Moderator in die Diskussion eingeworfen wurden – man hatte also vor dem Start des neuen Sendeformats im Bundeskanzleramt genügend Zeit, Angela Merkel einen entsprechenden Waschzettel für die Antworten vorzubreiten. Mit Echtzeit-Interaktion und einem direkten Dialog mit der Bevölkerung hatte das nichts zu tun. Es wirkte eher gekünstelt und lächerlich, wie auch das Ankündigungsvideo von Frau Merkel. Das alles werteten wir bei Bloggercamp.tv als übliches PR-Geklingel im Vorfeld der Bundestagswahl.

Macht Merkel Staatsfernsehen?

Medienpolitischen Zündstoff bekam das Hangout-Stelldichein von Merkel durch einen Hinweis von Marco Modana.

„Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) sieht die gegenwärtige Ausgestaltung des Parlamentsfernsehens des Deutschen Bundestages als unzulässig an. Die ZAK hatte sich nach eigenen Angaben mit der Zulässigkeit des Parlamentsfernsehens befasst, da das Angebot seit Anfang diesen Jahres unverschlüsselt als Fernsehsender und als Webstream verbreitet wird und nach Auffassung der ZAK zudem der redaktionell gestaltete Teil des Angebots stark zugenommen hat. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob das Parlamentsfernsehen einer Lizenz für ein Rundfunkangebot bedürfe. Eine solche Lizenz könne jedoch ohnehin grundsätzlich nicht erteilt werden, da nach § 20a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrags juristische Personen des öffentlichen Rechts keine Rundfunkzulassung erhalten können. Im Ergebnis sei das Parlamentsfernsehen daher schlicht illegal.“

Verkürzt ausgedrückt: Staatsorgane dürfen keinen Rundfunk machen. Vielleicht fehlten ihr auch die geschichtlichen Hintergründe, die noch auf den Vorgaben der westlichen Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg beruhten. Sie bestanden darauf, dass Rundfunk nie mehr als zentrales politisches Propagandainstrument missbraucht werden dürfte. Bundeskanzler Konrad Adenauer aber versuchte, ein staatlich kontrolliertes Fernsehen zu installieren. Am 28. Februar 1961 erklärte dies das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig.

„Der Bund hat durch die Gründung der Deutschen Fernseh GmbH gegen Artikel 30 in Verbindung mit dem 8. Abschnitt des Grundgesetzes sowie gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens und gegen Artikel 5 des Grundgesetzes verstoßen.“

Adenauer-Fernsehen scheitert

Mit diesem Urteilsspruch waren die Pläne des damaligen Bundeskanzlers für ein Staatsfernsehen des Bundes vom Tisch. Adenauer hatte nie ein Geheimnis daraus gemacht, dass ihm die von den westlichen Alliierten diktierte politische Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen ein Dorn im Auge war. Er vertrat die Ansicht, Rundfunk müsse ein politisches Führungsmittel der jeweiligen Bundesregierung sein. Dabei hatten sich bei der Gründung der Bundesrepublik alle Politiker auf den Grundgesetzartikel 5 geeinigt:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Die unter der Kulturhoheit der Länder stehende ARD hatte im Laufe der 50er-Jahre die Politik der CDU-Regierung zunehmend kritisch begleitet. Adenauer vermutete in den Führungsetagen der Sender ohnehin Parteigänger der oppositionellen SPD. Ohne sich vorher mit den Ländern zu besprechen, legte er 1959 einen Gesetzentwurf im Bundestag vor, mit dem unter anderem das Deutschland-Fernsehen als zweites TV-Programm installiert und durch die Werbewirtschaft finanziert werden sollte. Den Ländern schlug er eine Beteiligung vor. Die Mehrheit aber sollte beim Bund verbleiben.

„Ich möchte allen Zuhörern erklären, dass die Vorbereitungen so weit getroffen sind, dass vom 1. Januar des Jahres 1961 an die Ausstrahlungen erfolgen. Und endlich möchte ich ihnen, meine Herren vom bisherigen einzigen Fernsehen, herzlich danken dafür, dass sie hierhin gekommen sind. Und ich denke, das ist ein Zeichen dafür, dass wir im edlen Wettstreit miteinander zum Wohle des deutschen Volkes arbeiten“, so Adenauer.

Als die Ministerpräsidenten aller Bundesländer sich weigerten, den Vertrag über die Gründung einer Deutschland-Fernseh GmbH zu unterschreiben, übernahm die Bundesrepublik Deutschland in Person von Konrad Adenauer sämtliche Geschäftsanteile. Die SPD-geführten Bundesländer Bremen, Hamburg, Hessen und Niedersachsen riefen das Bundesverfassungsgericht an. Daraufhin wurde in einer einstweiligen Verfügung der Sendestart für den 1. Januar 1961 verboten. Zwei Monate später erklärte das Gericht endgültig Adenauers Fernsehgründung für verfassungswidrig:

„Artikel 5 verlangt jedenfalls, dass dieses moderne Instrument der Meinungsbildung weder dem Staate noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen müssen also so organisiert werden, dass alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluss haben und im Gesamtprogramm zu Worte kommen können.“



Erstmals wurde verfassungsrechtlich festgestellt, dass Rundfunk und Fernsehen staatsfern organisiert werden müssen und unter der Hoheit der Bundesländer stehen. Entsprechend diesem Auftrag einigten sich die Ministerpräsidenten ein halbes Jahr später auf die Gründung des ZDF, des Zweiten Deutschen Fernsehens.

007-Diskurs: Was die Kanzlerin so alles darf

Bundeskanzlerin Angela Merkel steckte vor der Ausstrahlung ihrer Hangout-Sendung in einer Falle. Als Vorsitzende der Adenauer-Partei hätte sie es besser wissen müssen. Weit vor dem Ausstrahlungstermin stellten wir am 3. April 2013 über die Twitter eine Frage, die harmlos klang, aber medienpolitischen Zündstoff enthielt: „Neues Gesprächsformat der Kanzlerin im Livestream via Hangout on Air. Hat die Kanzlerin eine Sendelizenz?“ Prompt kam die Antwort eines CDU-Beraters:

„@gsohn sage nur: 007.“

007? Kann sich also die Kanzlerin ähnlich rechtsfrei bewegen wie James Bond mit seiner Lizenz zum Töten Unsere Replik auf Twitter an @walli5:

„Alle Tiere sind gleich. Aber manche sind gleicher. Mal schauen, was die Landesmedienanstalt in Berlin dazu sagt.“

Schwarzfunk Merkel

Schwarzfunk Merkel

Offiziell stellten wir folgende Anfrage an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) in dem Bewusstsein, jetzt endlich einen politischen Coup zu landen:

„Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist ein linearer Informationsdienst, der für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt ist und die Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen zum Inhalt hat. Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung, §20 Abs. 1 Satz 1 RStV. Bundesweite Fernsehangebote bedürfen der medienrechtlichen Prüfung durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) sowie die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Soweit die Rechtslage. Nach Einschätzung der bayerischen Landeszentrale für Neue Medien gelten auch Sendungen, die über Livestreaming-Dienste wie Hangout on Air (Google Plus) ausgestrahlt werden, als Rundfunk und erfordern eine Sendelizenz. Wie werten Sie das neue Sendeformat von Bundeskanzlerin Angela Merkel, das am 19. April das erste Mal via Hangout on Air live ausgestrahlt werden soll? Siehe auch: http://youtu.be/MYQqI9wp-34. Verfügt das Kanzleramt als Veranstalter über eine Sendelizenz? Ist vom Kanzleramt eine Sendelizenz in Ihrem Haus beantragt worden (Ort der Ausstrahlung ist ja Berlin)? Und wenn nein, sehen Sie das als Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag? Werden Sie ein Bußgeldverfahren gegen das Kanzleramt einleiten? Wie werten Sie generell die Live-Formate, die über Streamingdienste wie Hangout on Air ausgestrahlt werden? Über eine kurzfristige Beantwortung meiner Fragen würde ich mich freuen.“

Piratensender Merkel

Unsere Hoffnungen auf mediale Aufmerksamkeit für die fragwürdigen medienrechtlichen Auflagen beim Livestreaming sollten sich erfüllen. Die Antwort der MABB wurde sogar als Pressemitteilung veröffentlich, da sich die Anfragen bei der Medienaufsicht häuften:

„Die Bundeskanzlerin hat angekündigt am 19. April einen Live-Chat zum Thema Integration zu veranstalten. Diese Ankündigung wirft rundfunkrechtlich und medienpolitisch zwei Fragen auf: Erstens: Braucht man für einen solchen Live-Chat eine Rundfunklizenz, weil eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern gleichzeitig erreicht werden kann, der Inhalt eine publizistische Relevanz hat, und dem Angebot eine Sendeplanung zu Grunde liegt? Zweitens: Wäre eine solche Sendelizenz mit dem Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks vereinbar, wie er vom Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Fernsehurteil zum Projekt des Adenauerfernsehens entwickelt worden ist? Diese Fragen treten keinesfalls zum ersten Mal auf. So sendet das Fernsehen des Deutschen Bundestages zwar nicht mehr überregional über Satellit. Auf der Website des Deutschen Bundestags gibt es aber durchaus journalistisch gestaltete Inhalte, die dem Nutzer auf Abruf bereitstehen. Außerdem werden online Live-Sendungen angekündigt und angeboten, wie die Übertragung der Lesung der Rede von Otto Wels zum Jahrestag des Ermächtigungsgesetzes durch Ulrich Matthes. Auch die Sitzungen der Enquete-Kommission ‚Internet und digitale Gesellschaft‘ sind regelmäßig nach einem transparenten Zeitplan im Internet übertragen worden und haben damit interessierten Bürgern Gelegenheit gegeben, sich an der Arbeit zu beteiligen. Ähnliche Zielsetzungen verfolgen die Live-Übertragungen der Berliner Fraktionssitzungen der Piraten. Alle Fälle machen deutlich, dass es um einen völlig anderen Sachverhalt geht als die Planung des Adenauerfernsehens für ein zweites deutsches Fernsehprogramm. Es geht um die Öffentlichkeitsarbeit von Verfassungsorganen im Zeitalter des Internets. Die Medienanstalten sind dennoch gehalten, das geltende Recht anzuwenden, und sie stimmen sich bei der Bewertung konkreter Fälle ab. Eine abschließende Aussage der mabb zu dem geplanten Vorhaben der Bundeskanzlerin kann es deshalb derzeit nicht geben. ‚Die genannten Fälle sollten ein Anstoß für eine aktuelle medien- und netzpolitische Diskussion zu Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit im Zeitalter des Internets sein. Sie sind ein Beispiel für die Notwendigkeit, die Rundfunkordnung zu einer Medienordnung weiterzuentwickeln, die überholte Unterscheidungen überwindet‘, erklärt der Direktor der mabb, Dr. Hans Hege.

Die Bestimmung der Grenzen staatlicher Betätigung darf sich angesichts der Konvergenz der Medien und der wirtschaftlichen Veränderungen durch das Internet nicht auf den Rundfunk beschränken.“ Die Ungewissheit für die Kanzlerin über die Rechtskonformität ihrer Sendung am 19. April blieb mit dieser Verlautbarung bestehen. Entsprechend kritisch fiel das Medienecho aus: „Rundfunkrecht: Merkel unter Piratensender-Verdacht“, lautete etwa die Überschrift von Spiegel Online. Rundfunk vom Staat sei außerdem verboten. „Die ‚Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film‘ ist in Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert, die Obrigkeit muss sich aus der Meinungsbildung über den Rundfunk heraushalten. Bundeskanzler Konrad Adenauer blitzte 1961 beim Verfassungsgericht mit der Idee ab, eine Art staatsgelenktes Regierungsfernsehen zu installieren. Merkels Video-Livestream wäre damit gleich doppelt illegal.“ Andere Medien bemühten Analogien zum Schwarzfunk. Fast alle „Qualitätsmedien“ bis auf dpa ließen die Primärequelle des Streits mit der Regierungschefin unerwähnt. Bloggercamp.tv verdunstete in fast allen Berichten über die prekäre Lage für Merkel. Man kennt das ja von anderen Storys, in denen Blogs dann als „Quelle Internet“ zitiert oder besser gesagt eben nicht zitiert werden. Von genauen Verlinkungen auf die Nachrichtenquelle wird natürlich auch in der Regel abgesehen. Die Klickraten könnten ja abwandern.

Merkel-Regierung interveniert

Aber damit ist die Geschichte noch nicht zu Ende. Was dem twitternden CDU-Berater auf dem Höhepunkt Merkel-Schwarz-Debatte widerfahren ist, können wir nur erahnen. Jedenfalls löschte er sein schnoddriges und überhebliches James Bond-Notat. Nachweisbar ist eine Intervention der Merkel-Regierung bei den Medienhütern. Am Donnerstag, den 3. April räumte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) noch Klärungsbedarf bei der Frage ein, ob der Merkel-Hangout nun Rundfunk sei oder nicht. Eine Einstufung als Rundfunk hätte bekanntlich zur Folge, dass die Bundeskanzlerin nicht auf Sendung gehen dürfte, da nach Paragraf 20a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrags juristische Personen des öffentlichen Rechts keine Rundfunkzulassung erhalten können. Eine abschließende Aussage zur Livestreaming-Sendung der Bundeskanzlerin könne nur die Gemeinschaft der Direktoren aller Landesmedienanstalten vornehmen, die sich alle vier Wochen trifft. Bei diesem Gremium handelt es sich um die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK).

„Es wird derzeit geprüft, wann eine Befassung in dieser Kommission möglich ist“, so Eva Flecken, Stabsstelle Digitale Projekte, Netz- und Medienpolitik der mabb, gegenüber Bloggercamp.tv.

Die nächste turnusgemäße Sitzung sei am 16. April, also drei Tage vor dem Termin des Hangouts der Bundeskanzlerin. Am Freitag überraschte dann der ZAK-Vorsitzende Jürgen Brautmeier mit der Botschaft, dass der Merkel-Hangout wohl kein Rundfunk sei, weil es sich um eine einmalige Veranstaltung handeln würde. Eine Sitzung zu dieser Frage fand an diesem Tag allerdings nicht statt. Es ist eine Meinungsäußerung von Brautmeier. In einer Presseverlautbarung sagte er:

„Es geht bei den Rundfunkkriterien nicht nur um Breitenwirkung oder um inhaltliche Nachhaltigkeit, sondern auch um die Frage, ob ein Angebot regelmäßig nach einem Sendeplan verbreitet wird. Dies sehe ich bei der angekündigten Chatrunde mit der Bundeskanzlerin noch nicht”.

Mit dieser Auffassung stand der ZAK-Vorsitzende allerdings im Widerspruch zur Entscheidung der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien vom 28. September 2012. Demnach wurde die erste Bloggercamp-Sendung als Rundfunk eingestuft, obwohl wir damals an eine Fortsetzung gar nicht geplant hatten. So steht es explizit auch im Genehmigungsschreiben der bayerischen Behörde:

„Es handelt sich bei dem Hangout um eine einmalige Veranstaltung. Sie hatten um Mitteilung gebeten, ob die Ausstrahlung eines solchen Hangouts, der Live im Internet und anschließend per Abruf über Youtube zu empfangen ist, medienrechtlich unbedenklich sei, bzw. einer Genehmigung bedürfe….Nach unserer Einschätzung erfüllt Ihr Vorhaben die Kriterien des Rundfunkbegriffs. Insbesondere ist auch das Kriterium der Linearität gegeben”, teilte uns Professor Roland Bornemann, Bereichsleiter Recht des BLM, schriftlich mit.

Die ZAK musste also zurückrudern.

„Der ZAK-Vorsitzende hat sich in die Debatte eingemischt, weil wir es für gut hielten, von unserer Seite eine klare Duftnote zu setzen“, sagt ZAK-Pressesprecher Peter Widlok im ichsagmal.com-Interview.

Er sei sich sicher, dass das Thema auf der ZAK-Sitzung am 16. April eine Rolle spielen wird. Eine endgültige Bewertung über den Hangout der Kanzlerin konnte es nicht geben.

„Wir haben in aller Deutlichkeit von einer ersten Einschätzung gesprochen“, erklärt Widlok.

Explizit ist dieser Punkt im Rundfunkstaatsvertrag auch gar nicht geregelt. Selbst die von den Medienanstalten herausgegebene Checkliste über Web-TV formuliert den Rundfunkbegriff ungenau. Als Kriterium für die Einstufung als Rundfunk wird das Vorhandensein eines Sendeplans angeführt. Das ist beim Merkel-Hangout der Fall, wenn eine Sendung zeitlich vorhersehbar sei. Beim neuen Online-Format der Kanzlerin stehen Datum und Uhrzeit fest. Es gibt ein Schwerpunktthema und einen Moderator. Die Frage der Regelmäßigkeit kann auch ein Kriterium sein:

„Wir sind prinzipiell nicht glücklich mit den Regelungen. Der Rundfunkstaatsvertrag stammt noch aus einer analogen Medienwelt. Wir müssen für Deutschland eine digitale Medienordnung schaffen“, fordert der ZAK-Sprecher.

Die Medienanstalten brauchen Instrumentarien, die alltagstauglich seien für neue Entwicklungen im Internet. An der Debatte, die über das Hangout-Projekt des Kanzleramtes geführt werde, erkennt man, wie schwierig eine Abgrenzung vorzunehmen ist. Der ZAK-Sprecher bestätigte, dass es eine Kontaktaufnahme des Kanzleramtes mit der ZAK gegeben habe.

Bloggercamp.tv brachte die Medienaufsicht zum Diskutieren

Ein paar Tage später war der ZAK-Vorsitzende so fair, in unserer Bloggercamp.tv-Sendung über die medienpolitische Bewertung des Livestreaming-Formats der Kanzlerin Stellung zu beziehen. Die Frage der Einmaligkeit stand dann nicht mehr im Vordergrund. Brautmeier plädierte für sinnvolle Übergangsregelungen bei der Bewertung von Liveübertragungen ins Netz über Dienste wie Hangout on Air.

„Wir dürfen die Community nicht dafür abstrafen, dass die Regeln des Rundfunkstaatsvertrages nicht mehr zeitgemäß sind.”

Sinnvoll wäre eine abgestufte Regulierung:

„Das ein klassischer Fernsehsender eine Rundfunklizenz braucht, ist wohl unbestritten. Bei einem einzelnen Blogger oder einer Gruppe muss es zu einer anderen Behandlung kommen. Wir müssen das Medienrecht novellieren und vernünftige Zwischenlösungen finden. Das gilt auch für die Öffentlichkeitsarbeit von Regierungen und Parlamenten. Wir müssen von einer ex-ante-Regulierung zu einer ex-post-Regulierung kommen. Erst einmal die Dinge laufen lassen und dann nachschauen”, so Brautmeier.

Livestreaming-Opus

Mechanismen zur Nachsteuerung wären ihm viel lieber als alles andere. Das Bloggercamp-Sendeformat zähle zu den Pionieren und habe die Medienaufsicht zum Diskutieren gebracht.

„Wir haben an diesem Fall auch gemerkt, dass wir uns da alle keinen Gefallen tun, wenn wir jeden Schüler, der seine Turnveranstaltung übertragen will oder Bürger, die Veranstaltungen übertragen wollen, direkt zum Rundfunk erklären. Das passt nicht mehr in unsere heutige Welt“, erklärt Brautmeier in der Bloggercamp.tv-Sendung.

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) tagte dann am 16. April in Stuttgart und unser Streit mit der Kanzlerin war prominent auf der Tagesordnung vertreten. Nach der Sitzung teilte der ZAK-Srpecher mit, dass die Medienaufsicht bei Formaten, die live ins Netz übertragen werden, keinen Handlungsbedarf sieht, da man diese Videochats eher als Abrufdienste betrachtet. Selbst die Formulierung einer optionalen Reichweite von mindestens 500 Zuschauern, die in der Checkliste der Landesmedienanstalten festgelegt ist, reiche nicht aus, um solche Sendungen als Rundfunk einzustufen. Hier sieht man eher einen Änderungsbedarf bei der Checkliste.

Die Medienaufsicht werde nicht aktiv eingreifen mit Genehmigungsnotwendigkeiten, sondern die Entwicklungen im Netz beobachten. Ein formeller Beschluss wurde nicht gefasst. In der Netzszene braucht sich also derzeitig keiner ernsthaft Gedanken über eine Rundfunklizenz machen für Livestreaming-Dienste wie Hangout on Air. Das Ganze eher als Abrufdienste einzustufen, halten wir für eine sinnvolle Lösung – egal, ob Ausstrahlungen nun einmalig oder regelmäßig stattfinden. Und Beobachtung statt restriktiver Eingriffe scheint uns ebenfalls ein probates Mittel zu sein. Den Rundfunkstaatsvertrag in eine digitale Medienordnung zu verwandeln, dürfte wohl noch einige Jahre in Anspruch nehmen. Deshalb ist die Devise von Brautmeier zu begrüßen: Die Dinge laufen lassen und dann nachschauen. Kanzlerin Merkel hat übrigens eine Fortsetzung ihres Hangout-Formats bislang nicht gewagt. Unsere bayerische Sendelizenz für Bloggercamp.tv haben wir übrigens nicht mehr verlängert. Wir können jetzt auch ohne dieses bürokratischen Papiers weitersenden.

Soweit das komplette Kapitel aus unserem Livestreaming-Opus. Zur Orientierung bei Fragen, die jetzt wieder ins Kraut schießen, wohl ganz sinnvoll 🙂

Ein Gedanke zu “Zu #Meerkat und Co.: Bremst der Rundfunkstaatsvertrag die Livestreaming-Popularisierung aus?

  1. Pingback: Live-Streaming explodiert: Erdmännchen gegen Sehrohr | Ketchum Pleon Germany Blog

Hinterlasse einen Kommentar